Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021

41 Prozent der Bundesbürger meinen, dass Angela Merkel mit den gegenwärtigen Krisen besser fertig würde als der amtierende Bundeskanzler Olaf Scholz. Copyright: Mandoga Media

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
fassen folgenden Beschluss:
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
danken den Bürgerinnen und Bürger für ihre Unterstützung im Kampf gegen die
Pandemie und die breite Solidarität im leider notwendigen Lockdown. Alle wissen, dass
das mit großen Einschränkungen und Opfern verbunden ist. Umso anerkennenswerter
ist die große Disziplin, mit der der Lockdown umgesetzt wird. Der Grundsatz Kontakte
zu vermeiden bleibt das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie und
rettet täglich unzählige Menschenleben und verhindert schwere Krankheitsverläufe.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
wissen, wie wichtig es ist, den Bürgerinnen und Bürgern und der Wirtschaft
Planungsperspektiven zu geben, wie und wann Beschränkungen wieder aufgehoben
werden können, damit unser aller Leben wieder mehr Normalität gewinnt. Besonders
bedeutend ist diese Perspektive für Kinder, Jugendliche und deren Eltern. Deshalb
entscheiden die Länder in Eigenverantwortung über die sukzessive Rückkehr der
Schülerinnen und Schüler in den Präsenzunterricht (unter besonderen
Vorsichtsmaßnahmen wie etwa Wechselunterricht und Hygienemaßnahmen).
Die täglichen Meldezahlen zeigen, dass die Anstrengungen der letzten Monate sich
gelohnt haben und niedrigere Inzidenzen erreicht werden konnten. Das hat das
Gesundheitssystem spürbar entlastet und zu sinkenden Todeszahlen geführt.
Gleichzeitig steigt der Anteil der Virusvarianten an den Infektionen in Deutschland
schnell an, wodurch die Zahl der Neuinfektionen jetzt wieder zu steigen beginnt. Die
Erfahrungen in anderen Staaten zeigen, wie gefährlich die verschiedenen Covid19-
Varianten sind. Sie verdeutlichen, dass es notwendig ist, beim erneuten Hochfahren
des öffentlichen Lebens vorsichtig zu sein. Nur so können wir sicherstellen, dass wir
die erreichten Erfolge nicht verspielen.
Bisher waren die AHA+CL Regeln, die effektive Kontaktnachverfolgung durch die
Gesundheitsämter und die Beschränkung von Kontakten die wesentlichen Mittel im
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Kampf gegen die Pandemie. Jetzt verändern zwei Faktoren das Pandemiegeschehen
deutlich: Die zunehmende Menge an Impfstoff und die Verfügbarkeit von Schnell- und
Selbsttests in sehr großen Mengen.
In wenigen Wochen werden die ältesten Bürgerinnen und Bürger geimpft sein, bei
denen bisher ein großer Teil der schweren und tödlichen Verläufe in der bisherigen
Pandemie zu beklagen war. Dies führt dazu, dass bei vergleichbarem
Infektionsgeschehen in Zukunft die Zahl der schweren und tödlichen Verläufe und damit
auch die Belastung des Gesundheitssystems deutlich geringer sein wird. Trotzdem
können keine beliebigen Neuinfektionsraten toleriert werden: Wenn die
Infektionszahlen erneut exponentiell ansteigen, kann das Gesundheitswesen mit dann
jüngeren Patienten schnell wieder an seine Belastungsgrenzen stoßen. Zahlreiche
Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen („long COVID“) mahnen ebenfalls zur Vorsicht.
Denn bisher können ihre Häufigkeit und Schwere nicht genau abgeschätzt werden.
Neben der Reduzierung der schweren Verläufe bewirkt das Impfen durch die
Ausbildung einer Bevölkerungsimmunität weitere positive Effekte, allerdings nicht
sofort: In dem Maße, in dem zunehmend auch die Personengruppen und Jahrgänge
geimpft werden, die viele Kontakte haben, wirkt das Impfen kontinuierlich immer stärker
der Ausbreitung des Virus entgegen. Somit besteht die berechtigte Hoffnung auf eine
immer leichtere Eindämmung der Fallzahlen im Sommer und auf eine Rückkehr zur
Normalität.
Die Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests in großen Mengen stellt einen weiteren
Baustein dar, der es in den kommenden Monaten ermöglichen wird, das
Pandemiegeschehen positiv zu beeinflussen. Schnell- und Selbsttests sind mit guter
Genauigkeit in der Lage festzustellen, ob jemand aufgrund einer akuten COVID-19-
Infektion aktuell ansteckend ist. Die Aussagekraft des Schnell- bzw. Selbsttest sinkt
jedoch nach einigen Stunden deutlich ab, da weder eine Neuinfektion mit noch geringer
Viruslast erkannt wird noch eine nach dem Test erfolgte Infektion. Insofern können
Schnelltests tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten geben. Regelmäßige
Testungen können dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu
erkennen. Infizierte Personen können so schneller in Quarantäne gebracht und ihre
Kontakte besser nachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso größer, je mehr
Bürgerinnen und Bürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligen. Bund und
Länder sehen eine Chance, dass durch die deutliche Ausweitung von Tests und ein
Testprogramm in Verbindung mit einer besseren Nachvollziehbarkeit der Kontakte im
Falle einer Infektion Öffnungsschritte auch bei höheren 7-Tage-Inzidenzen mit über 50
Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner möglich werden.
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Digitale Plattformen sind ein wichtiges Mittel, um die Gesundheitsämter dabei zu
entlasten, die Kontakte infizierter Personen effektiv und schnell nachzuverfolgen. Je
besser der direkte Datenaustausch zwischen den Gesundheitsämtern, möglichen
Kontaktpersonen und den Betreibern von Geschäften und Einrichtungen ist, desto
schneller können Infektionscluster und Infektionsketten über viele Bereiche des
gesellschaftlichen Lebens hinweg erkannt werden.
Da das Virus keine Grenzen kennt, bleibt es wichtig, dass die Länder und der Bund bei
den Öffnungsschritten gemeinsam und nach einheitlichen Maßstäben vorgehen. Dabei
ist ein schnelles und entschiedenes regionales Gegensteuern nötig, sobald die Zahlen
aufgrund der verschiedenen mittlerweile bekannten Covid19-Virusvarianten in einer
Region wieder hochschnellen, um erneute bundesweit gültige Beschränkungen zu
vermeiden.
Für die nächsten Wochen und Monate wird es bei stabilem Infektionsgeschehen einen
Vierklang geben aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:
1. Bis zum Ende der laufenden Kalenderwoche werden nach Angaben der Hersteller
über elf Millionen Impfdosen an die Länder ausgeliefert sein. Aktuell werden am
Tag bis zu 200.000 Impfungen durchgeführt. Die Impfkampagne wird nun deutlich
an Fahrt gewinnen und die Zahl der in den Impfzentren und durch die mobilen
Impfteams der Länder tatsächlich durchgeführten Impfungen pro Woche wie
geplant verdoppelt werden.
Alle Länder haben bereits im fließenden Übergang begonnen, auch Personen der
zweiten Priorisierungsgruppe nach der Coronavirus-Impfverordnung („mit hoher
Priorität“) ein Impfangebot zu machen. Nunmehr sind auch die Beschäftigten in
Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege sowie in Grund-, Förderund Sonderschulen ebenfalls dieser Gruppe zugeordnet.
Im Rahmen der Aktualisierung der Nationalen Impfstrategie und zum besseren
Übergang in die nächste Phase wird das Bundesministerium für Gesundheit die
bereits bestehende Möglichkeit der Einbeziehung niedergelassener Ärztinnen und
Ärzte weiterentwickeln. Die Impfverordnung des Bundes wird dahingehend
geändert, dass ab der zweiten Märzwoche die Beauftragung ausgewählter
Leistungserbringer der niedergelassenen ärztlichen Versorgung durch die Länder
einen festen Rahmen hat. Dieser beinhaltet explizite Regelungen für die Vergütung
für die entsprechenden ärztlichen Leistungen, für die vorzunehmende digitale
Impfquotenerfassung und für die Abrechnung über die Kassenärztlichen
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Vereinigungen. Die beauftragten Ärztinnen und Ärzte sollen auch den Nachweis
der Anspruchsberechtigung und die Priorisierung vor Ort in ihrer Praxis prüfen. Der
vom Bund beschaffte Impfstoff wird wie bei den Impfzentren über die zuständigen
Landesbehörden zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der durchgeführten Impfungen
pro Impfstoff muss in die tägliche Meldung des jeweiligen Landes an das RKI
einfließen.
Für Ende März/Anfang April ist der Übergang in die nächste Phase der Nationalen
Impfstrategie vorgesehen. In dieser Phase sollen die haus- und fachärztlichen
Praxen, die in der Regelversorgung routinemäßig Schutzimpfungen anbieten,
umfassend in die Impfkampagne eingebunden werden. Die hierzu gehörenden
Fragen der Vergütung, der Logistik, der Distribution, der Verfügbarkeit von
Impfzubehör sowie der eigenständigen Datenmeldung an das RKI befinden sich in
letzten Abstimmungen zwischen allen Beteiligten. Die zur Umsetzung notwendigen
Rechtsverordnungen wird das Bundesministerium für Gesundheit im März
erlassen.
Die Impfzentren und mobilen Impfteams der Länder werden parallel weiter benötigt
und zur besseren Planung ab April kontinuierlich mit der gleichen Menge Impfdosen
wöchentlich beliefert. Termine in den Impfzentren sollen weiter strikt nach geltender
Priorisierung vergeben werden. Die Priorisierung der Coronavirus-Impfverordnung
gilt auch für die Impfungen in den Arztpraxen als Grundlage. Die tatsächliche
Entscheidung der Priorisierung erfolgt nach jeweiliger ärztlicher Einschätzung vor
Ort. Dies wird helfen, in dieser Phase eine flexiblere Umsetzung von Impfungen zu
ermöglichen.
Schon seit Beginn der Impfkampagne können auch Betriebsärztinnen und
Betriebsärzte insbesondere im Zusammenhang mit mobilen Impfteams
organisatorisch einbezogen werden. In einem weiteren Schritt werden diese bzw.
die Unternehmen im Laufe des zweiten Quartals verstärkt in die Impfkampagne
eingebunden.
Um möglichst bald vielen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot machen zu
können, sollen die für die Zweitimpfung zurückgehaltenen Dosen noch weiter
deutlich reduziert werden und das gemäß der jeweiligen Zulassung der Impfstoffe
zulässige Intervall zwischen erster und zweiter Impfung möglichst ausgeschöpft
werden. Der Bundesminister der Gesundheit wird dazu entsprechende aktualisierte
Empfehlungen geben.
Ausweislich der Studienergebnisse aus Großbritannien weist der Impfstoff von
AstraZeneca generell eine hohe Wirksamkeit auf und dies ist auch in der älteren
Bevölkerung der Fall. Dazu erwarten Bund und Länder eine kurzfristige
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Entscheidung der StIKo über die Empfehlung des Impfstoffs für die
Bevölkerungsgruppe über 65 Jahre, um die Impfterminvergabe entsprechend zügig
anpassen zu können, damit der Impfstoff schnell und priorisierungsgerecht verimpft
werden kann.
Durch den Eintrag aus hochbelasteten ausländischen Regionen sind einige der
deutschen Grenzregionen sehr stark betroffen. Um ihnen eine sogenannte
Ringimpfung zum Schutz der Bevölkerung und des Landesinneren möglich zu
machen, wird die Impfverordnung so geändert, dass innerhalb der Kontingente des
jeweiligen Bundeslandes dafür Impfstoffe prioritär genutzt werden können.
2. In den kommenden Wochen und Monaten, bis allen Bürgerinnen und Bürgern ein
Impfangebot gemacht werden konnte, stellen regelmäßige Corona-Tests einen
wichtigen Baustein dar, um mehr Normalität und sichere Kontakte zu ermöglichen.
Schnelltests sind inzwischen in großer Zahl verfügbar und das Testangebot auf dem
Markt wird durch kostengünstige Selbsttests erweitert.
Die nationale Teststrategie wird daher um folgende Maßnahmen ergänzt, die bis
Anfang April schrittweise umgesetzt werden sollen:
 Für einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung stellen die
Länder im Rahmen von Testkonzepten sicher, dass das Personal in Schulen
und Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche
das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten. Soweit
möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen.
 Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es erforderlich, dass die
Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in
Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem
kostenlosen Schnelltest machen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über
das Testergebnis erfolgen. Dazu wird die Bundesregierung mit der Wirtschaft
noch in dieser Woche abschließend beraten.
 Allen asymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern wird mindestens einmal pro
Woche ein kostenloser Schnelltest einschließlich einer Bescheinigung über das
Testergebnis in einem von dem jeweiligen Land oder der jeweiligen Kommune
betriebenen Testzentrum, bei von dem jeweiligen Land oder der jeweiligen
Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärzten ermöglicht.
Die Kosten übernimmt ab dem 8. März der Bund.
Bund und Länder weisen eindringlich darauf hin, dass ein positiver Schnell- oder
Selbsttest eine sofortige Absonderung und zwingend einen Bestätigungstest mittels
PCR erfordert. Ein solcher PCR-Test kann kostenlos durchgeführt werden. Eine
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Absonderung der Kontaktpersonen 1 ist in diesem Fällen dann erforderlich, wenn
der PCR-Test ebenfalls positiv ist. Es gelten die Empfehlungen des Robert-KochInstituts.
Bund und Länder bilden eine gemeinsame Taskforce Testlogistik, um die
größtmögliche Verfügbarkeit und zügige Lieferung von Schnelltests einschließlich
Selbsttests für die Bedarfe der öffentlichen Hand sicherzustellen. Diese wird
gebildet unter der gemeinsamen Leitung des BMG und des BMVi mit Beteiligung
von BMF, BMAS, BMWi und BKAmt, auf Seiten der Länder aus je einem Vertreter,
der in führender Funktion die Testlogistik verantwortet sowie aus Produzenten,
Handel und Logistikbranche.
3. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss
keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre
Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 28. März 2021
verlängern.
4. Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und
Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert: Es sind nunmehr private
Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich,
jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei
nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.
In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche
können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den
eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen.
Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei
aufeinander folgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region auf über 100,
treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März
gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). Danach wird die Möglichkeit zu
privaten Zusammenkünften wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere
Person beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
In allen Fällen trägt es erheblich zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei, wenn
die Zahl der Haushalte, mit denen solche Zusammenkünfte erfolgen, möglichst
konstant und möglichst klein gehalten wird („social bubble“) oder vor der
Zusammenkunft ein Selbsttest von allen Teilnehmenden durchgeführt wird.
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5. Nachdem erste Öffnungsschritte im Bereich der Schulen und Friseure sowie
einzelne weitere Öffnungen in den Ländern bereits vollzogen wurden, werden
nunmehr in einem zweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich
 Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in
allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet.
Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer
Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800
qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen.
 Darüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen
Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden
Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der
Dienstleistungen, bei denen -wie bei Kosmetik oder Rasur- nicht dauerhaft eine
Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder
Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal
Voraussetzung ist.
 Zugleich werden alle geöffneten Einzelhandelsbereiche die Einhaltung der
Kapazitätsgrenzen und Hygienebestimmungen durch strikte Maßnahmen zur
Zugangskontrolle und konsequente Umsetzung der Hygienekonzepte
sicherstellen.
6. Einen dritten Öffnungsschritt kann ein Land in Abhängigkeit vom
Infektionsgeschehen gehen:
a. Wird in dem Land oder einer Region eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50
Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner erreicht, so kann
das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder
regional vorsehen:
• die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder
einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem
weiteren für jede weiteren 20 qm;
• die Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten
sowie Gedenkstätten;
• kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich,
auch auf Außensportanlagen.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem
Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50
Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den
geöffneten Bereichen nach Ziffer 6b verfahren.
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b. Wird in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz
von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
erreicht, so kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend
landesweit oder regional vorsehen:
• die Öffnung des Einzelhandels für sogenannte Terminshopping-Angebote
(„Click and meet“), wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40
qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest
begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im
Geschäft zugelassen werden kann.
• die Öffnung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten
sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit
Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung;
• Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in
Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch
auf Außensportanlagen.
Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame
Absprachen zu treffen, um eine länderübergreifende Inanspruchnahme der
geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei
aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab
dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten
haben, wieder in Kraft (Notbremse).
7. Der vierte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom
Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten
Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:
a. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des dritten
Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen
bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende weitere
Öffnungen vorsehen:
 die Öffnung der Außengastronomie;
 die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos;
 kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem
Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50
Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den
geöffneten Bereichen nach Ziffer 7b verfahren.
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b. Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-TageInzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und
Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem dritten
Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen:
 Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger
Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; Sitzen an
einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen ist ein tagesaktueller
COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich.
 die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für
Besucherinnen und Besuchern mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnelloder Selbsttest;
 kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich
unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über
einen tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest verfügen.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei
aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab
dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten
haben, wieder in Kraft (Notbremse).
8. Der fünfte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom
Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem vierten
Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:
a. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des vierten
Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen
bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende weitere
Öffnungen vorsehen:
 Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im
Außenbereich;
 Kontaktsport in Innenräumen
Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem
Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50
Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den
geöffneten Bereichen nach Ziffer 8b verfahren.
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b. Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-TageInzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und
Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem vierten
Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen:
 die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder
einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einer
bzw. einem weiteren für jede weiteren 20 qm;
 kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich (ohne
Testerfordernis).
Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei
aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab
dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten
haben, wieder in Kraft (Notbremse).
9. Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die hier noch nicht
benannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen,
Reisen und Hotels werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und
-chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage unter
Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung
von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren beraten.
10. Angesichts der pandemischen Lage ist es weiterhin nötig, die epidemiologisch
relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren.
Deshalb wird die entsprechende Verordnung bis zum 30. April 2021 verlängert:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im
Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Die Bundeskanzlerin
und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fordern
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
konsequent anzuwenden und durch großzügige Homeoffice-Lösungen mit stark
reduziertem Präsenzpersonal umzusetzen oder ihre Büros ganz geschlossen zu
halten. Sie bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen.
Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen
in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden.
11. Die Länder stellen in ihren Verordnungen sicher, dass die verpflichtende
Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung auch in elektronischer Form, zum
Beispiel über Apps erfolgen kann, wenn sichergestellt ist, dass Zeit, Ort und
Erreichbarkeit der Kontaktperson hinreichend präzise dokumentiert werden und die
Daten im Falle eines Infektionsgeschehens unmittelbar dem zuständigen
Gesundheitsamt in einer nutzbaren Form zur Verfügung gestellt werden. Die Länder
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werden im Rahmen eines bundesweit einheitlichen Vorgehens ein System für die
Digitalisierung der Kontaktnachverfolgung gemeinsam auswählen, dringlich
vergeben und einführen sowie kostenlos zur Verfügung stellen. Die Länder und der
Bund werden hierauf aufbauend das Backend für den Zugang zu den
Gesundheitsämtern in das SORMAS-System beauftragen. Aufgrund der
verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung und in Analogie zum ELSTER-Portal
wird ein Land bestimmt, welches das Backend betreibt. Die Finanzierung des
Backends sowie der Anschaffung und des Betriebes des ausgewählten und
beauftragten Systems erfolgt für die kommenden 18 Monate durch den Bund.
12. Bund und Länder stehen mit umfangreichen Unterstützungsmaßnahmen weiterhin
an der Seite der Unternehmen. Allein seit November wurden über die
verschiedenen Hilfsprogramme des Bundes über 8 Milliarden Euro ausgezahlt. Mit
der inzwischen gestarteten Neustarthilfe unterstützten wir Soloselbständige, die
wegen geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt Überbrückungshilfen
beantragen konnten. Mit der sogenannten Erweiterten November-/Dezemberhilfe
und der Erhöhung der Abschlagszahlungen in der Überbrückungshilfe III auf bis zu
800.000 Euro können wir ab sofort auch großen Unternehmen mit einem höheren
Finanzbedarf helfen. Die geltende Umsatzhöchstgrenze bei der Überbrückungshilfe
III von 750 Mio. Euro entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines
Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der
Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der
Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der
Reisebranche, die für die Zwecke dieser Regelung als betroffene Branchen gelten.
Die maximale Fördersumme pro Monat für verbundene Unternehmen wurde bereits
auf 3 Mio. Euro erhöht. Mit dem hälftig finanzierten Härtefallfonds machen Bund
und Länder ein zusätzliches Angebot, um in Fällen zu helfen, in denen die
Hilfsprogramme bislang nicht greifen konnten. Die Details werden bis zur Konferenz
des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und
Senatskanzleien in der nächsten Woche geklärt.
13. Der Länder- und Kommunalanteil an dem im Jahr 2021 einmalig gezahlten
Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind wird den
Ländern vom Bund nachträglich erstattet.
14. Je nachdem, wie zügig im Rahmen der Pandemie Schulen und
Kinderbetreuungseinrichtungen wieder in einen verlässlichen Betrieb zurückkehren
können, wird über weitere Kinderkrankengeldtage im Jahr 2021 entschieden.
15. Angesichts der vielen unbekannten Faktoren in Zusammenhang mit dem weiteren
Verlauf der Pandemie brauchen Krankenhäuser die notwendige Sicherheit, damit
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sich diese weiterhin auf ihre herausragende Aufgabe in der Pandemie
konzentrieren können. Die Notwendigkeit für einen Ausgleich von coronabedingten
Erlösveränderungen hat jüngst auch der Beirat beim Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) zur Überprüfung der Auswirkung von coronabedingten
Sonderregelungen in seinen Empfehlungen vom 24. Februar 2021 unterstrichen.
Das BMG wird daher – in Anlehnung an diese Empfehlung und analog zur Regelung
für 2020 – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zeitnah
mittels Rechtsverordnung regeln, dass Krankenhäuser auch für das Jahr 2021
einen angemessenen Beitrag zum Ausgleich von Erlösrückgängen im Vergleich
zum Jahr 2019 vereinbaren können. Fragen zu weiteren Details und insbesondere
zur Liquiditätssicherung werden bis zum nächsten Treffen am 22. März zwischen
Ländern und der Bundesregierung.
16. Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger,
auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu
verzichten. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus
ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale
Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen
Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der
Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am fünften
Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt aufgrund der jetzt vielfach
beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten ab dem 8. März
ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine
Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten. Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus
Virusvariantengebieten mit eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu
rechnen.